Allgemeine Geschäftsbedingungen
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Geschäftsbedingungen sorgfältig zu lesen und vollständig
zur Kenntnis zu nehmen. Die nachfolgenden AGB gelten für alle erteilten Aufträge. Sie gelten als
vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
Allgemeines
Gegenstand des Auftrags ist die Tätigkeit des Make-up Artists zum vertraglich vereinbarten Zweck.
Ein Vertragsverhältnis kommt ausschließlich zwischen dem Make-up Artist und seinem
Auftraggeber zu Stande. Der Rechnungsbetrag ist nach Rechnungsstellung, wenn nicht anders auf
der Rechnung vermerkt, innerhalb von 10 Tagen zu zahlen. Skonto wird nicht gewährt.
Optionen
Optionen sind Reservierungen für die Tätigkeit des Make-up Artists zu einem festgelegten Termin.
Die Option verfällt sofort, wenn eine Festbuchung durch einen Dritten möglich ist.
Festbuchung
Eine Festbuchung stellt eine für den Make-up Artist und den Auftraggeber verbindliche
Auftragserteilung dar. Die Festbuchung erfolgt durch eine schriftliche Auftragsbestätigung durch
den Auftraggeber an den Make-up Artist, die er per Email erhält.
Im Falle einer Festbuchung steht dem Make-up Artist das vereinbarte Honorar auch dann in voller
Höhe zu, wenn der Auftrag aus Gründen, die der Make-up Artist nicht zu vertreten hat, nicht oder
nicht im vereinbarten Umfang durchgeführt wird und dies nicht mindestens 3 Werktage vor dem
vereinbarten Termin schriftlich mitgeteilt wurde.
Der Make-up Artist kann für die angebotenen Dienstleistungen, für halbe Tage (5 Stunden) oder
ganze Tage (10 Stunden) gebucht bzw. optioniert werden. Es werden daher Stunden-, Tages- oder
Halbtageshonorare vereinbart. Überdies können ggf. auch Pauschalhonorare vereinbart werden. Im
Falle der Vereinbarung von Tages- oder Halbtagessätzen werden für Arbeitszeiten, die über den
gebuchten Zeitraum hinausgehen, die zusätzlich anfallende Arbeitszeit nach Stunden berechnet. Der
Stundensatz beträgt umgerechnet 1/6 des vereinbarten Tagessatzes.
Fremd- und Nebenkosten
Bei einer Festbuchung im Profibereich hat der Auftraggeber anfallende Fremd- und Nebenkosten
(z.B. Materialkosten, Requisiten, Stylingkosten, ggf. Reise- und Übernachtungskosten sowie
Spesen bei Aufträgen außerhalb des Wohnortes des Make-up Artists nach den steuerlichen
Vorschriften, Servicegebühren etc.) zu tragen und, je nach Absprache, vorab in voller Höhe oder
Anteilig an den Make-up Artist zu zahlen. Ansonsten ist der Make-up Artist nicht verpflichtet, seine
Tätigkeit in dem vereinbarten Umfang zu erbringen. Wird der ursprünglich erteilte Auftrag
erweitert, ist der Make-up Artist berechtigt, zusätzlich von ihm erbrachte Tätigkeit sowie
entstandene Fremd- und Nebenkosten gesondert in Rechnung zu stellen.
Anreise
Ist bei Inlandsreisen eine Anreise am Vortag erforderlich oder dauert eine Reise zum und vom
Produktionsort pro Tag mehr als 4 Stunden oder liegt der Produktionsort außerhalb Österreichs, so
werden Reisetage, falls nicht anders abgesprochen, nach zeitlichem Aufwand berechnet. Grundlage
ist der Tagsatz.
Gestalterische Auffassung
Der Auftraggeber bzw. ein von ihm Bevollmächtigter ist verpflichtet, während der Produktion
anwesend zu sein und seine Zustimmung zu der gestalterischen Auffassung des Make-up Artists zu
geben. Sofern weder der Auftraggeber selbst noch ein Bevollmächtigter bei der Produktion
anwesend ist, kann die künstlerische Gestaltung des Werkes nicht zu einem späteren Zeitpunkt vom
Auftraggeber abgelehnt werden. In einem solchen Fall ist jede neue Erstellung eines weiteren
Werkes gesondert zu honorieren.
Mängelrügen an der Leistung des Make-up Artists muss der Auftraggeber unverzüglich während der
laufenden Produktion und unter genauer Bezeichnung der Mängel geltend machen. Tut er dies
nicht, so gilt die Leistung als vereinbarungsgemäß erbracht, soweit es erkennbare Mängel betrifft.
Honorar
Das Honorar des Make-up Artists deckt nur die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgelegten
Leistungen und vereinbarten Vertragszwecke ab. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars
sowie etwaig entstandener Neben- und Fremdkosten beim Make-up Artist ist jegliche Nutzung der
vertraglich erbrachten Leistungen des Make-up Artist unzulässig.
Ausfallhonorar
Die Lösung vom Vertrag, gleich ob durch Rücktritt oder Kündigung, ist bei Festbuchungen nur aus
wichtigem Grund möglich. Wird ein bereits begonnener Auftrag nicht fertig gestellt, oder annulliert
der Auftraggeber einen Auftrag später als 3 Tage vor dem vereinbarten Termin, ohne dass der Makeup Artist dies zu vertreten hat, steht ihm das vereinbarte Honorar sowie die bis dahin angefallenen
Neben- und Fremdkosten vollständig zu. Als begonnen gilt ein Auftrag, wenn der Make-up Artist
mit der Ausführung seiner vertraglich geschuldeten Leistung begonnen hat.
Sollte der Make-up Artist seine Tätigkeit aufgrund einer Krankheit oder von ihm nicht zu
vertretender Umstände nicht erbringen können, wird der Make-up Artist sich nach besten Kräften
bemühen, einen adäquaten Ersatz zu finden. Für eventuell entstehende Zusatzkosten oder einen
möglichen Schaden haftet der Make-up Artist in diesem Falle nicht.
Testshootings
Für so genannte Testshootings gelten folgende Besonderheiten: Sofern der Make-up Artist für seine
Mitwirkung an einem Testshooting (Nutzung nur zur Eigenwerbung) kein oder nur ein sehr geringes
Honorar erhält, die im Rahmen des Testshootings entstandenen Fotografien etc. aber später zu
anderen Zwecken, z.B. zu Layoutzwecken oder im Rahmen einer Werbekampagne verwertet
werden, steht dem Make-up Artist ein zusätzliches angemessenes Honorar zu.
Die Angemessenheit des Honorars orientiert sich an dem für die Nutzung üblicherweise gezahlten
Künstlerhonorar und an dem erzielten Verwertungserlös des Auftraggebers.
Leistungen des Make-up Artists im Rahmen eines Testshootings bzw. Testdrehs dürfen
ausschließlich zu Testzwecken genutzt werden. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Make-up
Artists dürfen die bei Testshootings bzw. Testdrehs entstandenen Arbeiten/Ergebnisse weder ganz,
noch teilweise Dritten zur Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung, auch durch
Dritte) zur Verfügung gestellt werden. Für den Fall einer weitergehenden Nutzung ist die Leistung
des Make-up Artists gesondert zu vergüten.
Haftung
Bei von dem Make-up Artist Dritten zugefügten Personen- und Körperschäden und bei Schäden, die
aus der Verletzung einer für das Vertragsverhältnis wesentlichen Hauptleistungspflicht herrühren,
haftet der Make-up Artist bei der Durchführung des Auftrags nur für grob fahrlässiges oder
vorsätzliches Handeln. Dies gilt auch für etwaig von ihm eingeschaltete Erfüllungsgehilfen.
Namensnennung
Der Make-up Artist hat Anspruch darauf, bei der Verwendung seines Werkes (einschließlich
Testshootings und Editorials) als Urheber genannt zu werden. Der Auftraggeber stellt die
Umsetzung dieser Regelungen in seinen Verträgen mit Dritten sicher.
Verjährung
Sämtliche vertraglichen Ansprüche des Auftraggebers gegen den Make-up Artist verjähren
innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Unberührt davon bleiben Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit und Ansprüche für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Pflichtverletzung beruhen.
Verwendung von Bildmaterial
Der Make-up Artist ist berechtigt, die Fotografien, Filme, analoge und digitale Datenträger bzw.
Abzüge und Kopien davon, für deren Herstellung er seine Tätigkeit erbracht hat, zur Eigenwerbung
zu nutzen, d. h. insbesondere auch in Form einer Aussendung bzw. im Internet zu veröffentlichen
oder als Arbeitsprobe vorzuzeigen. Für diesen Fall steht der Auftraggeber auch dafür ein, dass das
abgebildete Fotomodell (bzw. die Fotomodelle) mit der genannten Nutzung durch den Make-up
Artist einverstanden ist/sind.
Urheber & Rechteübertragung
Der Make-up Artist ist ausschließlicher Inhaber sämtlicher Eigentums-, Urheber- und sonstiger
Schutzrechte an den von ihm übersandten sowie übergebenen Arbeitsproben in Form von
Portfolios, Fotografien, analogen und digitalen Datenträgern sowie Zeichnungen etc. Diese
Arbeitsproben des Make-up Artist dürfen ohne vorherige Genehmigung nicht vervielfältigt und
Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind an den Make-up Artist zurückzugeben. Ein
Zurückbehaltungsrecht an den Arbeitsproben steht dem Auftraggeber nicht zu.
Es fällt nicht in den Verantwortungs- und Aufgabenbereich des Make-up Artists, urheberrechtliche
Nutzungsrechte für die Verwendung von Requisiten zu prüfen bzw. entsprechende Nutzungsrechte
einzuholen. Diese Aufgabe hat der Auftraggeber zu übernehmen. Der Auftraggeber erwirbt, soweit
nicht anders vereinbart, kein Eigentum an den zur Verfügung gestellten Materialien und Requisiten.
Die aus der Übertragung der Rechte auf Dritte resultierenden Ansprüche des Auftraggebers werden
bereits jetzt in Höhe der zwischen dem Make-up Artist und dem Auftraggeber vereinbarten
Honorare sowie etwaig entstehender Honorarnebenkosten und sonstigen Entgelte an den Make-up
Artist abgetreten. Der Auftraggeber ist berechtigt, die an den Make-up Artist abgetretene Forderung
von Dritten im eigenen Namen für Rechnung des Make-up Artists einzuziehen. Er hat den
eingezogenen Betrag innerhalb von sieben Tagen nach Eingang bei ihm an den Make-up Artist
auszuzahlen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Aufrechnung mit vom Make-up Artist
bestrittenen bzw. nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zu erklären. Der Auftraggeber
ist ferner nicht berechtigt, seine ihm gegen den Make-up Artist zustehenden Forderungen und
Rechte an Dritte abzutreten bzw. zu übertragen.
Bei unberechtigter Verwendung, Weitergabe sowie sonstiger nicht vereinbarter Nutzung wird
vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche ein Honorar in Höhe des fünffachen vereinbarten
Honorars fällig.
Salvatorische Klausel
Nebenabreden oder von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der
Schriftform. Wird eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Vertragsbedingungen unwirksam,
berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen und des Vertrages. Anstelle einer
unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige als vereinbart, was dem angestrebten Zweck möglichst
nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.
Es gilt das Recht der Republik Österreich als vereinbart, auch bei Lieferungen ins Ausland.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz des Make-up
Artists.
(Stand März 2017)